Freie Halbtage
Fünf freie Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Artikel 27 Absatz 3 des Volksschulgesetzes überträgt den Eltern die Verantwortung, gewisse Tätigkeiten und Anlässe stärker zu gewichten als den Schulbesuch. Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können. Die «Selbstdispensation» wird in der vollen Verantwortung von den Eltern wahrgenommen.
Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Sie können unabhängig von anderen Abwesenheiten oder Dispensationen im Rahmen dieser Weisungen bezogen werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag via Klapp App über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.
Weitere Informationen finden Sie hier [pdf, 71 KB].